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BGH entscheidet erstmals grundlegend - und großzügig - zur privilegierten baulichen Veränderung nach WEMoG!

Fazit für die Gemeinschaft:
Die Urteile betreffen privilegierte bauliche Veränderungen im privaten Sonderinteresse einzelner Sondereigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigter. Weiterhin keine grundlegende höchstrichterliche Aussage gibt es zur Qualifizierung energetischer Sanierungsmaßnahmen und der rechtlichen Einordnung der früheren modernisierenden Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 Abs. 3 WEG aF). Derartige Maßnahmen erfolgen in aller Regel im Namen der GdWE auf Kosten aller Wohnungseigentümer.
Der gerichtlich ersetzte Grundlagenbeschluss ist mit Urteilsverkündung bestands- und rechtskräftig. Zur Beschlussdurchführung ist an sich die GdWE verpflichtet, wobei ein Grundlagenbeschluss wie hier im Fall aus München nicht ohne weiteres durchführbar ist. Der nächste Schritt wird in der Regel ein weiterer Beschlussantrag des bauwilligen Wohnungseigentümers sein müssen, nunmehr gerichtet auf die konkrete Umsetzung des Grundlagenbeschlusses. Die GdWE wird sodann unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Eigentümerversammlung einberufen müssen, damit erneut abgestimmt werden kann, wobei der Mehrheit das durch § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eröffnete Direktionsrecht und Gestaltungsermessen zum Tragen kommen kann. Denkbar ist etwa, dass dem bauwilligen Wohnungseigentümer bezüglich Antriebstechnik, Material, Standort etc. ordnungsmäßige Vorgaben gemacht werden.

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Geänderte Bürozeiten über Weihnachten und Neujahr

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischen dem 23.12.2022 und dem 06.01.2023 sind wir telefonisch für Sie von Montag-Freitag von 8-12 Uhr erreichbar.
Am 23.12.2022 und am 30.12.2022 ist unser Büro ganztägig geschlossen.
In dringenden Fällen steht Ihnen unser Notfalltelefon zur Verfügung.

Wir wünschen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2023 mit viel Gesundheit.

Ihr Team von Wohnplus

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CO2-Preis: Stufenmodell kommt

Aktuell zahlen Mieter alleine den CO2-Preis auf die Heizkosten – die in der alten Bundesregierung von der SPD angestrebte 50:50-Teilung war im Juni 2021 gescheitert. Jetzt hat sich die Regierung auf ein Stufenmodell verständigt: Vermieter sollen an der Klimaabgabe beteiligt werden, die CO2-Kosten sollen zukünftig anhand eines Stufenmodells anteilig auf Mieter und Vermieter umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher soll der Anteil des Vermieters sein.

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BGH Urteil: Der Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge im Bad muss nicht von der Leitungswasserversicherung bezahlt werden

BGH Urteil: Der Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge im Bad muss nicht von der Leitungswasserversicherung bezahlt werden. Undichte Silikonfugen an der Dusche und im Wannenbereich führen immer wieder zu kostspieligen Gebäudeschäden, weil über lange Zeit die dadurch entstehenden Nässeschäden an umliegenden Wänden und Fußböden nicht entdeckt werden.

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Neues WEG-Gesetz in Kraft

Am 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten. Zahlreiche Bereiche wurden grundlegend neugestaltet und stellen die Immobilienverwaltung endlich auf eine zukunftsfähige und wohl rechtssichere Basis.

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BGH klärt Praxisstreit: Auch wenn die Jahresabrechnung vor Gericht „fliegt“, kriegt keiner Geld zurück!

Wird der Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung ganz oder teilweise erfolgreich gerichtlich angefochten, stellt sich die Frage, ob der siegreiche Eigentümer oder gar alle Eigentümer und/oder auch die Gemeinschaft – falls Guthaben (positive Abrechnungsspitze) bereits an Eigentümer ausgezahlt wurden – geleistete Zahlungen zurückfordern können.

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